BGH stärkt potenziell Rechte von Gebrauchtwagen-Käufern​

Mit einer Entscheidung könnte der BGH Käufern von Gebrauchtwagen mehr Rechtssicherheit bringen. Sicher ist das allerdings noch nicht.​

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Klimaanlage Mitsubishi L200

(Bild: Florian Pillau)

Lesezeit: 3 Min.
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Der Bundesgerichtshof hat potenziell die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern bei Mängeln an Bauteilen gestärkt. Verkäufer können sich bei Rechtsstreits über Reparaturkosten demnach nicht auf Alter oder Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile vereinbart wurde. Wenn sowohl Angaben über eine konkrete Beschaffenheit als auch ein Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung vereinbart wurde, seien die Punkte getrennt voneinander zu betrachten, urteilte das höchste deutsche Zivilgericht. Ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Limburg wurde aufgehoben und der Fall dorthin zurückgewiesen.

Grundsätzlich sind Verkäufer verpflichtet, Käufern eine mangelfreie Ware zu übergeben oder Mängel als Vertragsbestandteil festzuhalten. In einem Vertrag sollten beide Partner also schriftlich genau den Gegenstand beschreiben, um Unklarheiten auszuschließen, so weit es eben möglich ist. Wenn der verkaufte Gegenstand Mängel aufweist, die nicht vertraglich festgehalten wurden, hat der Käufer Anspruch auf die gesetzliche Gewährleistung. Bei Verkäufen zwischen Privatpersonen kann diese Gewährleistung vertraglich beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das gilt nach einer früheren Rechtsprechung des BGH nicht für das Fehlen einer vorher vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

Konkret ging es in diesem Verfahren darum, ob der Verkäufer eines rund 40 Jahre alten Autos für Reparaturkosten einer defekten Klimaanlage aufkommen muss. In der Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform hieß es dem BGH zufolge: "Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung". Da die Klimaanlage des 25.000 Euro teuren Oldtimers aber defekt war, verlangt der Käufer von dem Verkäufer Kosten für die Reparatur in Höhe von 1750 Euro zurück.

Das Landgericht hatte den Käufer in der Vorinstanz mit seiner Klage abgewiesen und argumentiert, bei einem so alten Fahrzeug müsse damit gerechnet werden, dass Instandsetzungsbedarf auftritt. Der Kläger habe nicht erwarten dürfen, dass eine schon lange über ihre Lebenserwartung hinaus betriebene Klimaanlage weiter funktionieren werde. Der BGH teilte diese Einschätzung nicht. Wenn sich ein Gewährleistungsausschluss auch auf vereinbarte Beschaffenheiten erstrecken würde, wäre eine entsprechende vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien "ohne Sinn und Wert", führt der BGH in seiner Begründung an. Bei der Frage spiele weder das Alter des Autos noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage eine Rolle.

Über den konkreten Fall muss am Landgericht Limburg nun erneut verhandelt werden. Der BGH legte nahe, dass dabei die Frage eine Rolle spielen könnte, ob die Klimaanlage schon bei Übergabe des Autos defekt war oder erst später kaputtging. Da eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde, ist die Frage des Zeitpunktes entscheidend, zu dem der Mangel aufgetreten ist. Anders formuliert: Im Zweifelsfall muss der Käufer nachweisen, dass die Klimaanlage bei der Übergabe schon defekt war. Denn die sogenannte Beweislastumkehr, bei der ein Verkäufer belegen muss, dass der Artikel bei Übergabe an den Käufer mängelfrei war, wurde in diesem Fall schriftlich ausgeschlossen. Ob also der Verkäufer einen Teil der Reparaturkosten am Ende tragen muss, bleibt bis zu einer Klärung vor dem Landgericht offen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Teilerfolg vor dem BGH für den Käufer letztlich keinen finanziellen Gewinn bringt.

(mfz)